Ob die Firma bzw. die Vorgänger des Beschwerdeführers - namentlich seine Frau oder der als Zeuge vorgeschlagene C.___, der im Übrigen nicht nur beauftragter Buchhalter, sondern selber Gesellschafter und zeitweise auch Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der B.___ GmbH war (vgl. online-Handelsregisterauszug) - diesbezüglich ein haftungsrelevanter Vorwurf trifft, kann vorliegend allerdings offen bleiben, da jedenfalls nicht der Beschwerdeführer dafür verantwortlich gemacht werden kann. Er wurde erst am 14. November 2008 als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen, zu einem Zeitpunkt also, als der Personalbestand bereits abgebaut wurde bzw. kurz vor dem gänzlichen Abbau stand.