Im Weiteren kann auch nicht davon ausgegangen werden, die Gesellschaft hätte neben den wöchentlichen Zahlungen von Fr. 1'500.--, die sie im Zeitraum von Ende Oktober 2008 bis Anfang Februar 2009 geleistet hat (vgl. act. G 3.1/209, Posten 2008/0007), ohne Weiteres noch weitere Zahlungen vornehmen können. Jedenfalls ergeben sich aus den Akten - etwa aus dem Einvernahmeprotokoll des Konkursamtes (act. G 3.1/184 ff.) - keine Hinweise darauf, und auch die Beschwerdegegnerin vermag ihre dahingehende Behauptung nicht zu belegen. Auch die Tatsache, dass der Konkurs nur