G 3.1/178). Mithin ist festzustellen, dass nach Amtsantritt des Beschwerdeführers als Geschäftsführer und "Liquidator" der Personalbestand massiv reduziert wurde, so dass rund anderthalb Monate später nur noch ein, zweieinhalb Monate später keine Mitarbeiter mehr beschäftigt waren. Es kann somit nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe die Gesellschaft über längere Zeit auf Kosten der Sozialwerke weitergeführt. Vielmehr war nach einer Zeitspanne, die wohl nicht viel länger als die zu beachtenden Kündigungsfristen war, kein Personal mehr beschäftigt.