Mit dem Beschwerdeführer ist zunächst festzustellen, dass die Gesellschaft im Oktober und November 2008 kein neues Personal angestellt hat. So war der Mitarbeiter D.___ bereits in der Jahresabrechnung 2008 für die Monate Januar bis Oktober 2008 aufgeführt (act. G 3.1/97). Gemäss Urteil des Arbeitsgerichts Rheintal vom 28. April 2009 wurde das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einverständnis per 21. November 2008 aufgelöst (act. G 6.1 E. 6). Wie sich sodann aus der Quellensteuerabrechnung für die Monate November und Dezember 2008 ergibt, bezog E.___ in dieser Periode keinen Lohn (act. G 6.3 und 6.4).