1.2 Verschuldet ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden, so hat er diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen (Art. 52 AHVG). Unter den Begriff des Arbeitgebers fallen nach der höchstrichterlichen Praxis auch die für eine juristische Person handelnden Organe (AHI 1993, 82 mit Hinweisen, ausdrücklich bestätigt in BGE 129 V 11 ff.; seit 1. Januar 2012 zudem ausdrücklich in Art. 52 Abs. 2 AHVG geregelt). Die Passivlegitimation des Beschwerdeführers ist damit gegeben. Er war vom 14. November 2008 bis zur Löschung der Gesellschaft im Handelsregister als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift eingetragen (online-Handels-registerauszug;