Im Weiteren ist unbestritten, dass der Schaden frühestens mit der Konkurseröffnung am 11. Dezember 2009 entstanden ist (vgl. BGE 129 V 195 E. 2.2) und die Schadenersatzverfügung vom 25. August 2010 jedenfalls rechtzeitig ergangen ist. In Frage steht demgegenüber, ob der geltend gemachte Schaden dem Beschwerdeführer angelastet werden kann, insbesondere, ob ihn an der Entstehung des Schadens ein qualifiziertes Verschulden trifft.