1.1 Vorliegend bildet lediglich die bundesrechtliche Schadenersatzforderung im Betrag von Fr. 14'620.60 Streitgegenstand. Demgegenüber blieb der kantonalrechtliche Teil unangefochten. Dieser Schaden ist von Seiten des Beschwerdeführers grundsätzlich unbestritten, wohingegen die Beschwerdegegnerin duplicando eine Erhöhung der Schadenssumme geltend macht. Im Weiteren ist unbestritten, dass der Schaden frühestens mit der Konkurseröffnung am 11. Dezember 2009 entstanden ist (vgl. BGE 129 V 195 E. 2.2) und die Schadenersatzverfügung vom 25. August 2010 jedenfalls rechtzeitig ergangen ist.