B.d Mit Duplik vom 21. April 2011 macht die Beschwerdegegnerin geltend, der Beschwerdeführer habe die Beitragsforderung für die bis und mit November 2008 ausgerichteten Löhne anerkannt, da er in der Replik keine Zahlungsunfähigkeit der GmbH beim Amtsantritt als Geschäftsführer mehr angebe und nur noch geltend mache, die Firma habe nach November 2008 keine Löhne mehr ausgerichtet. Aus den mit der Replik eingereichten Unterlagen gehe zudem hervor, dass der Schaden noch © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte