B.b Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2011 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerde. Zunächst sei festzustellen, dass sich die Beschwerde nur gegen den bundesrechtlichen Teil der Forderung richte, da der kantonalrechtliche Teil bereits rechtskräftig geworden sei. Materiell lasse sich die Behauptung, die Gesellschaft sei beim Antritt des Beschwerdeführers als Geschäftsführer bereits insolvent gewesen, widerlegen. Abgesehen davon, dass die Firma sogar noch neue Mitarbeiter eingestellt habe, habe sie zwischen November 2008 und Februar 2009 wöchentliche Beitragsteilzahlungen von Fr. 1'500.-- geleistet.