B.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 21. Februar 2011 mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Der geltend gemachte Schaden sei nicht durch ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers zu Stande gekommen. Als dieser die Tätigkeit als Geschäftsführer übernommen habe, seien praktisch keine liquiden Mittel mehr vorhanden gewesen, die es ihm ermöglicht hätten, die Beitragszahlungen an die Beschwerdegegnerin zu leisten. Verantwortlich für die finanzielle Führung der Gesellschaft sei C.___ gewesen. Dies ergebe sich auch aus dem Einvernahmeprotokoll des Konkursamtes.