Durch diese Verletzung von AHV-Vorschriften habe der Beschwerdeführer die Gesellschaft auf Kosten der Sozialwerke weitergeführt und den entstandenen Schaden grobfahrlässig verursacht (act. G 3.1/223). B. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte