Dies habe er offensichtlich unterlassen. Er habe damit rechnen müssen, dass die GmbH die Beiträge später nicht mehr würde abliefern können. Trotzdem habe er nicht dafür gesorgt, dass nur soviel Löhne ausbezahlt worden seien, wie darauf auch Beiträge hätten bezahlt werden können. Auch habe er die zu tiefen Akontorechnungen für die Beiträge 2008 nicht anpassen lassen, habe keine Reserven für die höheren Beiträge gebildet und nicht dafür gesorgt, dass die Jahresabrechnung 2008 rechtzeitig eingereicht werde. Durch diese Verletzung von AHV-Vorschriften habe der Beschwerdeführer die Gesellschaft auf Kosten der Sozialwerke weitergeführt und den entstandenen Schaden grobfahrlässig verursacht (act.