A.b Mit Einsprache vom 16. September 2010/2. November 2010 wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Einsprecher sei nicht für die Ablieferung der Beiträge verantwortlich gewesen, weshalb er dafür nicht haftbar gemacht werden könne (act. G 3.1/202 und 205). Mit Entscheid vom 19. Januar 2011 wies die Sozialversicherungsanstalt die Einsprache ab. Der Einsprecher sei ab 14. November 2008 Geschäftsführer der B.___ GmbH mit Einzelunterschrift gewesen. Als formelles und faktisches Organ der Gesellschaft sei er verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass die Beiträge korrekt abgerechnet und pünktlich abgeliefert würden. Dies habe er offensichtlich unterlassen.