In der Folge musste die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, kantonale Ausgleichskasse, offen gebliebene Lohnbeiträge aus den Jahren 2008 und 2009 abschreiben. Mit Verfügung vom 25. August 2010 forderte sie vom zuletzt eingetragenen Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung, A.___, Schadenersatz für entgangene bundesrechtliche Beiträge in Höhe von Fr. 14'620.60 sowie für entgangene kantonalrechtliche Beiträge in Höhe von Fr. 2'137.85. A.___ hätte dafür sorgen müssen, dass die Beiträge korrekt abgeliefert werden (act. G 3.1/201).