{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-05-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2011-4_2012-05-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=669&type=1563347022&cHash=755b813ba718bc64c2162b8348bb6810", "Checksum": "82cf9f8144927ae99482ffb3a29f583b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AHV 2011/4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 03.05.2012 AHV 2011/4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 03.05.2012 AHV 2011/4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 03.05.2012 AHV 2011/4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "UV - Unfallversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG. Schadenersatz für entgangene Lohnbeiträge im Konkurs der Gesellschaft. Vorliegend ist kein Verschulden des letzten Geschäftsführers gegeben, da die Gesellschaft unter seiner Ägide kaum noch operativ tätig war und im Wesentlichen noch der Personalbestand aufgelöst und Abschlagszahlungen auf die Ausstände geleistet wurden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Mai 2012, AHV 2011/4)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 09:42:23", "Checksum": "a15c40033beca1939644a156f9555b6f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 03.05.2012 AHV 2011/4\nRegeste:\nArt. 52 AHVG. Schadenersatz für entgangene Lohnbeiträge im Konkurs der Gesellschaft. Vorliegend ist kein Verschulden des letzten Geschäftsführers gegeben, da die Gesellschaft unter seiner Ägide kaum noch operativ tätig war und im Wesentlichen noch der Personalbestand aufgelöst und Abschlagszahlungen auf die Ausstände geleistet wurden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Mai 2012, AHV 2011/4).\n\n2.3 In einer Zwischenbilanz ist damit zu konstatieren, dass nach Amtsantritt des\nBeschwerdeführers der Personalbestand massiv reduziert bzw. sogar ganz aufgelöst\nwurde und der Beschwerdeführer in nicht unerheblichem Umfang für\nAbschlagszahlungen gesorgt hat. Diese Massnahmen haben dazu beigetragen, dass\ndie unbezahlt gebliebenen Lohnbeiträge letztlich nur eine kurze Zeitspanne von rund\nzwei Monaten umfassten und der Schaden deutlich kleiner ausfiel als ohne dieses\nHandeln. Mithin hat der Beschwerdeführer grundsätzlich das unternommen, was ein\nverständiger Mensch in seiner Lage tun konnte, und ist seiner Rolle als \"Liquidator\"\ndurchaus gerecht geworden. Insofern erscheint der Vorwurf der Beschwerdegegnerin,\nder Beschwerdeführer habe versagt, als nicht angebracht. Daran ändert auch nichts,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndass die Jahresabrechnung 2008, für deren korrekte Erstellung der Beschwerdeführer\nverantwortlich war, möglicherweise nicht ganz vollständig war und etwas verspätet bei\nder Beschwerdegegnerin\n\neintraf.\n\n2.4 Schliesslich macht die Beschwerdegegnerin geltend, der Beschwerdeführer sei\nfür den unnötigen Verwaltungsaufwand haftbar zu machen, der durch die Zustellung,\nMahnung und Betreibung der Quartalsrechnungen 2009 entstanden sei. Dieser Vorwurf\ntrifft zu. So wäre es Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, die\nBeschwerdegegnerin darüber zu informieren, dass ab Februar 2009 keine Mitarbeiter\nmehr beschäftigt waren (Art. 35 Abs. 2 AHVV). Indem er diese Meldung grundlos\nunterlassen hat, hat er der Beschwerdegegnerin grobfahrlässig und widerrechtlich\neinen Schaden zugefügt. Zwischen der Unterlassung des Beschwerdeführers und dem\nentsprechenden Schaden besteht sodann ein adäquater Kausalzusammenhang, hätte\nsich doch die Beschwerdegegnerin bei rechtzeitiger Kenntnis des Sachverhalts den\nweiteren Aufwand ersparen können. Der Beschwerdeführer ist demnach zu\nverpflichten, den durch die unterlassene Meldung verursachten Schaden zu ersetzen.\nDieser besteht in den zusätzlichen Gebühren sowie in den Mahn- und\nBetreibungskosten für die Akontorechnungen vom 20. März 2009, 11. Juni 2009 und\n10. September 2009 (act. G 3.1/209, Posten 2009/0004, 2009/0005 und 2009/0006).\nDabei ist zu berücksichtigen, dass der jeweils auf den kantonalrechtlichen Teil der\nBeitragsforderung entfallende Anteil der Kosten bereits in der vorliegend nicht mehr\nstreitigen Schadenersatzsumme von Fr. 2'137.85 enthalten ist. Er ist demzufolge nicht\nnochmals zu berücksichtigen. Der bundesrechtliche Teil der massgeblichen Kosten\nbeträgt damit Fr. 261.95 (Fr. 122.25 + Fr. 122.25 + Fr. 17.45 (act. G 3.1/200, Posten\n2009/0004, 2009/0005 und 2009/0006).\n\n2.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die\nZusprechung von Schadenersatz (insbesondere des Verschuldens) nur gerade für die\nunnötig verursachten Nebenkosten in Bezug auf die Quartalsabrechnungen (1. bis 3.\nQuartal) 2009 ausgewiesen sind. In Bezug auf die Hauptforderung der\nBeschwerdegegnerin fehlt es dagegen an einem rechtsgenüglichen Verschulden. Die\nForderung der Beschwerdegegnerin ist daher im Mehrbetrag abzuweisen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n3.\n\n3.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unter Aufhebung des angefochtenen\nEinspracheentscheids teilweise gutzuheissen und der Beschwerdeführer zu\nverpflichten, der Beschwerdegegnerin Fr. 261.95 als Schadenersatz zu bezahlen.\n\n3.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Indessen hat der\nBeschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang Anspruch auf eine\nParteientschädigung. Diese ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei\ninsbesondere der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses\nRechnung zu tragen ist (Art. 61 lit. g ATSG). Da der Beschwerdeführer mit seinem\nAntrag weitestgehend durchgedrungen ist, rechtfertigt es sich, eine ungekürzte\nEntschädigung zuzusprechen. Dabei ist an sich zu berücksichtigen, dass der\nRechtsvertreter sein Mandat am 20. Juni 2011 niedergelegt hat (act. G 12). Dadurch\nentfiel ein gewisser Teil des Aufwands (weitere Stellungnahme gemäss Schreiben des\nVersicherungsgerichts vom 16. Mai 2011 [act. G 9], Studium des Urteils,\nSchlussbesprechung mit dem Beschwerdeführer), der beim vorliegenden\nVerfahrensausgang allerdings nicht allzu stark ins Gewicht fällt. Es rechtfertigt sich\ndaher, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen\nund Mehrwertsteuer) zuzusprechen.\n\nDemgemäss hat das Versicherungsgericht\n\nim Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP\n\nentschieden:\n\n1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene\nEinspracheentscheid vom 19. Januar 2011 aufgehoben und der Beschwerdeführer\nverpflichtet, der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in Höhe von Fr. 261.95 zu\nbezahlen.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung\nvon Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9\n"}