{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-05-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2011-4_2012-05-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=669&type=1563347022&cHash=755b813ba718bc64c2162b8348bb6810", "Checksum": "a026080bbf04ab331dbf354af886ec4b"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:21:11", "Num": ["AHV 2011/4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 03.05.2012 AHV 2011/4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 03.05.2012 AHV 2011/4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 03.05.2012 AHV 2011/4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "UV - Unfallversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG. Schadenersatz für entgangene Lohnbeiträge im Konkurs der Gesellschaft. Vorliegend ist kein Verschulden des letzten Geschäftsführers gegeben, da die Gesellschaft unter seiner Ägide kaum noch operativ tätig war und im Wesentlichen noch der Personalbestand aufgelöst und Abschlagszahlungen auf die Ausstände geleistet wurden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Mai 2012, AHV 2011/4)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:21:11", "Checksum": "47bcb8cb8dc5991966d3168aebe0f9dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 03.05.2012 AHV 2011/4\nRegeste:\nArt. 52 AHVG. Schadenersatz für entgangene Lohnbeiträge im Konkurs der Gesellschaft. Vorliegend ist kein Verschulden des letzten Geschäftsführers gegeben, da die Gesellschaft unter seiner Ägide kaum noch operativ tätig war und im Wesentlichen noch der Personalbestand aufgelöst und Abschlagszahlungen auf die Ausstände geleistet wurden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Mai 2012, AHV 2011/4).\n\n2.2 Die Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer konkret vor, er habe es\nversäumt, die beim Konkurs der Gesellschaft (teilweise) offen gebliebenen Rechnungen\nvom 11. Dezember 2008 sowie vom 5. und 20. März 2009 zu bezahlen oder für\nBezahlung zu sorgen, obwohl die Gesellschaft noch über genügend Mittel verfügt\nhabe. Zudem habe die Gesellschaft noch Ende 2008 neue Mitarbeiter angestellt (D.___\nund E.___ [vgl. act. G 3.1/79 und 109]). Im Weiteren wirft sie dem Beschwerdeführer\nvor, er habe die Pauschalen für das Jahr 2008 nicht rechtzeitig erhöhen lassen, was\nden Schaden vergrössert habe. Zudem habe er der Beschwerdegegnerin nicht\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nmitgeteilt, dass die Gesellschaft ab Februar 2009 kein Personal mehr beschäftige, was\nunnötigen Mahnungs- und Betreibungsaufwand zur Folge gehabt habe.\n\nMit dem Beschwerdeführer ist zunächst festzustellen, dass die Gesellschaft im Oktober\nund November 2008 kein neues Personal angestellt hat. So war der Mitarbeiter D.___\nbereits in der Jahresabrechnung 2008 für die Monate Januar bis Oktober 2008\naufgeführt (act. G 3.1/97). Gemäss Urteil des Arbeitsgerichts Rheintal vom 28. April\n2009 wurde das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einverständnis per 21. November\n2008 aufgelöst (act. G 6.1 E. 6). Wie sich sodann aus der Quellensteuerabrechnung für\ndie Monate November und Dezember 2008 ergibt, bezog E.___ in dieser Periode\nkeinen Lohn (act. G 6.3 und 6.4). Damit erscheint die Erklärung des Rechtsvertreters,\nder besagte Mitarbeiter sei wegen der Wirtschaftskrise nicht mehr zum Einsatz\ngekommen, plausibel. Abgesehen davon war der geplante Einsatz ohnehin nur auf die\nkurze Dauer vom 1. November bis zum 19. Dezember 2008 befristet (act. G 6.5). Im\nÜbrigen geht aus der Jahresabrechnung 2008 hervor, dass 4 der 13 mindestens\nwährend des halben Jahres beschäftigten Mitarbeiter nur bis Oktober oder November\n2008 Lohn erhielten (act. G 3.1/98). Unbestrittenermassen war im Januar 2009 noch ein\nMitarbeiter beschäftigt, ab Februar 2009 beschäftigte die Gesellschaft keine\nAngestellten mehr (vgl. act. G 3.1/178). Mithin ist festzustellen, dass nach Amtsantritt\ndes Beschwerdeführers als Geschäftsführer und \"Liquidator\" der Personalbestand\nmassiv reduziert wurde, so dass rund anderthalb Monate später nur noch ein,\nzweieinhalb Monate später keine Mitarbeiter mehr beschäftigt waren. Es kann somit\nnicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe die Gesellschaft über längere Zeit auf\nKosten der Sozialwerke weitergeführt. Vielmehr war nach einer Zeitspanne, die wohl\nnicht viel länger als die zu beachtenden Kündigungsfristen war, kein Personal mehr\nbeschäftigt.\n\nIm Weiteren kann auch nicht davon ausgegangen werden, die Gesellschaft hätte neben\nden wöchentlichen Zahlungen von Fr. 1'500.--, die sie im Zeitraum von Ende Oktober\n2008 bis Anfang Februar 2009 geleistet hat (vgl. act. G 3.1/209, Posten 2008/0007),\nohne Weiteres noch weitere Zahlungen vornehmen können. Jedenfalls ergeben sich\naus den Akten - etwa aus dem Einvernahmeprotokoll des Konkursamtes (act. G\n3.1/184 ff.) - keine Hinweise darauf, und auch die Beschwerdegegnerin vermag ihre\ndahingehende Behauptung nicht zu belegen. Auch die Tatsache, dass der Konkurs nur\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nkurze Zeit nach der Eröffnung mangels Aktiven wieder eingestellt wurde, spricht nicht\nfür das Vorhandensein weiterer substanzieller Mittel.\n\nWeiter macht die Beschwerdegegnerin geltend, der Beschwerdeführer hätte die\nAkontozahlungen für das Jahr 2008 erhöhen sollen, womit der Schaden kleiner\ngeworden\nwäre. Tatsächlich trifft zu, dass die definitiven Beiträge 2008 um gut 25 % höher ausfielen als die Akontozahlungen, so dass eine rechtzeitige Erhöhung der Pauschalen\nangebracht gewesen wäre (Akontozahlungen: 4 x Fr. 8'979.75 = Fr. 35'919.--;\nSchlussabrechnung: Fr. 45'260.40 [act. G 3.1/209, Posten 2009/0001]). Ob die Firma\nbzw. die Vorgänger des Beschwerdeführers - namentlich seine Frau oder der als Zeuge\nvorgeschlagene C.___, der im Übrigen nicht nur beauftragter Buchhalter, sondern\nselber Gesellschafter und zeitweise auch Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der\nB.___ GmbH war (vgl. online-Handelsregisterauszug) - diesbezüglich ein\nhaftungsrelevanter Vorwurf trifft, kann vorliegend allerdings offen bleiben, da jedenfalls\nnicht der Beschwerdeführer dafür verantwortlich gemacht werden kann. Er wurde erst\nam 14. November 2008 als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen, zu einem\nZeitpunkt also, als der Personalbestand bereits abgebaut wurde bzw. kurz vor dem\ngänzlichen Abbau stand. Darüber hinaus neigte sich das Beitragsjahr ohnehin dem\nEnde zu. Es hätte also keinen Sinn mehr gehabt, zu diesem Zeitpunkt noch eine\nErhöhung der Akontozahlungen zu verlangen.\n\n"}