{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-05-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2011-4_2012-05-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=669&type=1563347022&cHash=755b813ba718bc64c2162b8348bb6810", "Checksum": "a026080bbf04ab331dbf354af886ec4b"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:21:11", "Num": ["AHV 2011/4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 03.05.2012 AHV 2011/4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 03.05.2012 AHV 2011/4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 03.05.2012 AHV 2011/4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "UV - Unfallversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG. Schadenersatz für entgangene Lohnbeiträge im Konkurs der Gesellschaft. Vorliegend ist kein Verschulden des letzten Geschäftsführers gegeben, da die Gesellschaft unter seiner Ägide kaum noch operativ tätig war und im Wesentlichen noch der Personalbestand aufgelöst und Abschlagszahlungen auf die Ausstände geleistet wurden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Mai 2012, AHV 2011/4)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:21:11", "Checksum": "47bcb8cb8dc5991966d3168aebe0f9dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 03.05.2012 AHV 2011/4\nRegeste:\nArt. 52 AHVG. Schadenersatz für entgangene Lohnbeiträge im Konkurs der Gesellschaft. Vorliegend ist kein Verschulden des letzten Geschäftsführers gegeben, da die Gesellschaft unter seiner Ägide kaum noch operativ tätig war und im Wesentlichen noch der Personalbestand aufgelöst und Abschlagszahlungen auf die Ausstände geleistet wurden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Mai 2012, AHV 2011/4).\n\nB.c Mit Replik vom 13. April 2011 führt der Rechtsvertreter aus, dass das\nArbeitsverhältnis von D.___ gemäss Feststellung des Arbeitsgerichts per 21. November\n2008 aufgelöst worden sei. Ein weiterer Mitarbeiter habe am 15. September 2008 wohl\nnoch einen Einsatzvertrag für den Zeitraum 1. November 2008 bis 19. Dezember 2008\nerhalten. Dieser Einsatz sei jedoch wegen der Wirtschaftskrise nicht mehr durchgeführt\nworden (act. G 6).\n\nB.d Mit Duplik vom 21. April 2011 macht die Beschwerdegegnerin geltend, der\nBeschwerdeführer habe die Beitragsforderung für die bis und mit November 2008\nausgerichteten Löhne anerkannt, da er in der Replik keine Zahlungsunfähigkeit der\nGmbH beim Amtsantritt als Geschäftsführer mehr angebe und nur noch geltend\nmache, die Firma habe nach November 2008 keine Löhne mehr ausgerichtet. Aus den\nmit der Replik eingereichten Unterlagen gehe zudem hervor, dass der Schaden noch\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngrösser als verfügt sei, da die zusätzliche Lohnsumme von Fr. 4'271.10 für D.___\nbetreffend den Monat November 2008 und die Ferien des Jahres 2008 in der\nJahresabrechnung 2008 nicht angegeben worden seien. Die Abrechnung für die\nQuellensteuer enthalte zudem zwei weitere Mitarbeiter, die in der Jahresabrechnung\n2008 nicht erwähnt würden. Offensichtlich seien nicht alle Mitarbeiter bzw. nicht\nsämtliche Löhne abgerechnet worden, womit der Schaden womöglich noch grösser sei\n(act. G 8).\n\nErwägungen:\n\n1.\n\n1.1 Vorliegend bildet lediglich die bundesrechtliche Schadenersatzforderung im\nBetrag von Fr. 14'620.60 Streitgegenstand. Demgegenüber blieb der\nkantonalrechtliche Teil unangefochten. Dieser Schaden ist von Seiten des\nBeschwerdeführers grundsätzlich unbestritten, wohingegen die Beschwerdegegnerin\nduplicando eine Erhöhung der Schadenssumme geltend macht. Im Weiteren ist\nunbestritten, dass der Schaden frühestens mit der Konkurseröffnung am 11. Dezember\n2009 entstanden ist (vgl. BGE 129 V 195 E. 2.2) und die Schadenersatzverfügung vom\n25. August 2010 jedenfalls rechtzeitig ergangen ist. In Frage steht demgegenüber, ob\nder geltend gemachte Schaden dem Beschwerdeführer angelastet werden kann,\ninsbesondere, ob ihn an der Entstehung des Schadens ein qualifiziertes Verschulden\ntrifft.\n\n1.2 Verschuldet ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung\nvon Vorschriften einen Schaden, so hat er diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen\n(Art. 52 AHVG). Unter den Begriff des Arbeitgebers fallen nach der höchstrichterlichen\nPraxis auch die für eine juristische Person handelnden Organe (AHI 1993, 82 mit\nHinweisen, ausdrücklich bestätigt in BGE 129 V 11 ff.; seit 1. Januar 2012 zudem\nausdrücklich in Art. 52 Abs. 2 AHVG geregelt). Die Passivlegitimation des\nBeschwerdeführers ist damit gegeben. Er war vom 14. November 2008 bis zur\nLöschung der Gesellschaft im Handelsregister als Geschäftsführer mit\nEinzelunterschrift eingetragen (online-Handels-registerauszug; vgl. auch die Liste der\nunübertragbaren Aufgaben der Geschäftsführer einer GmbH [Art. 810 Abs. 2\ninsbesondere Ziff. 3 und 4 OR]). Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann,\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nmüssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden\neingetreten sein, der auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten des\nverantwortlichen Organs zurückzuführen ist (Urs-Christoph Dieterle/ Ueli Kieser, Der\nSchadenersatzprozess, in: Der Schweizer Treuhänder, 7-8/95, 657). Schliesslich muss\nzwischen dem Verhalten der belangten Person und dem eingetretenen Schaden ein\nadäquater Kausalzusammenhang gegeben sein.\n\n2.\n\n2.1 Vorliegend blieben beim Konkurs der B.___ GmbH die Rechnung vom\n11. Dezember 2008 für das 4. Quartal 2008 teilweise sowie die Jahresrechnung 2008\nvom 5. März 2009 und die Rechnung für das 1. Quartal 2009 vom 20. März 2009 (bzw.\ndie Jahresrechnung 2009; jeweils inkl. Mahn- und Betreibungskosten sowie\nVerzugszinsen) offen. Bei den Rechnungen für das 2. und 3. Quartal 2009 vom 11. Juni\n2009 und vom 10. September 2009 blieben jeweils die Mahn- und Betreibungskosten\nsowie die Verzugszinsen offen (act. G 3.1/209; Posten 2008/0011, 2009/0001,\n2009/0004, 2009/0005 und 2009/0006). Mit den in der Zeit von Oktober 2008 bis\nFebruar 2009 eingegangenen Zahlungen von insgesamt Fr. 21'500.-- (Posten\n2008/0007) konnten die Pauschalen (inkl. Nebenkosten) für das 2. und 3. Quartal 2008\nbeglichen werden. An die Pauschale für das 4. Quartal 2008 von Fr. 8'979.75 (zuzügl.\nNebenkosten) konnten - zusammen mit einer Gutschrift von Fr. 535.10 aus der\nJahresabrechnung 2007 (Posten 2009/0002) - noch Fr. 3'633.50 angerechnet werden\n(Posten 2008/0011), was gut einem Drittel der Pauschale (zuzügl. Nebenkosten)\nentspricht. Zusammengefasst hat die Gesellschaft damit die Lohnbeiträge bis etwa\nEnde Oktober/Anfang November 2008 beglichen, danach nicht mehr.\n\n"}