{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-05-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2011-4_2012-05-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=669&type=1563347022&cHash=755b813ba718bc64c2162b8348bb6810", "Checksum": "a026080bbf04ab331dbf354af886ec4b"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:21:11", "Num": ["AHV 2011/4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 03.05.2012 AHV 2011/4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 03.05.2012 AHV 2011/4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 03.05.2012 AHV 2011/4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "UV - Unfallversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG. Schadenersatz für entgangene Lohnbeiträge im Konkurs der Gesellschaft. Vorliegend ist kein Verschulden des letzten Geschäftsführers gegeben, da die Gesellschaft unter seiner Ägide kaum noch operativ tätig war und im Wesentlichen noch der Personalbestand aufgelöst und Abschlagszahlungen auf die Ausstände geleistet wurden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Mai 2012, AHV 2011/4)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:21:11", "Checksum": "47bcb8cb8dc5991966d3168aebe0f9dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 03.05.2012 AHV 2011/4\nRegeste:\nArt. 52 AHVG. Schadenersatz für entgangene Lohnbeiträge im Konkurs der Gesellschaft. Vorliegend ist kein Verschulden des letzten Geschäftsführers gegeben, da die Gesellschaft unter seiner Ägide kaum noch operativ tätig war und im Wesentlichen noch der Personalbestand aufgelöst und Abschlagszahlungen auf die Ausstände geleistet wurden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Mai 2012, AHV 2011/4).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AHV 2011/4\nStelle: Versicherungsgericht\nRubrik: UV - Unfallversicherung\nPublikationsdatum: 03.05.2012\nEntscheiddatum: 03.05.2012\n\nEntscheid Versicherungsgericht, 03.05.2012\nArt. 52 AHVG. Schadenersatz für entgangene Lohnbeiträge im Konkurs der\nGesellschaft. Vorliegend ist kein Verschulden des letzten Geschäftsführers\ngegeben, da die Gesellschaft unter seiner Ägide kaum noch operativ tätig\nwar und im Wesentlichen noch der Personalbestand aufgelöst und\nAbschlagszahlungen auf die Ausstände geleistet wurden (Entscheid des\nVersicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Mai 2012, AHV 2011/4).\n\nPräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider\n\nund Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach\n\nEntscheid vom 3. Mai 2012\n\nin Sachen\n\nA.___,\n\nBeschwerdeführer,\n\ngegen\n\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St.\nGallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,\n\nBeschwerdegegnerin,\n\nbetreffend\n\nSchadenersatzforderung (i.S. B.___ GmbH in Konkurs)\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSachverhalt:\n\nA.\n\nA.a Die 2006 gegründete B.___ GmbH war im Bereich des innerstaatlichen und\ngrenzüberschreitenden Güternah- und Fernverkehrs sowie im Kurier- und\nChauffeurdienst tätig. Am 11. Dezember 2009 wurde über die Gesellschaft der Konkurs\neröffnet. In der Folge musste die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen,\nkantonale Ausgleichskasse, offen gebliebene Lohnbeiträge aus den Jahren 2008 und\n2009 abschreiben. Mit Verfügung vom 25. August 2010 forderte sie vom zuletzt\neingetragenen Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung, A.___,\nSchadenersatz für entgangene bundesrechtliche Beiträge in Höhe von Fr. 14'620.60\nsowie für entgangene kantonalrechtliche Beiträge in Höhe von Fr. 2'137.85. A.___ hätte\ndafür sorgen müssen, dass die Beiträge korrekt abgeliefert werden (act. G 3.1/201).\n\nA.b Mit Einsprache vom 16. September 2010/2. November 2010 wurde im\nWesentlichen geltend gemacht, der Einsprecher sei nicht für die Ablieferung der\nBeiträge verantwortlich gewesen, weshalb er dafür nicht haftbar gemacht werden\nkönne (act. G 3.1/202 und 205). Mit Entscheid vom 19. Januar 2011 wies die\nSozialversicherungsanstalt die Einsprache ab. Der Einsprecher sei ab 14. November\n2008 Geschäftsführer der B.___ GmbH mit Einzelunterschrift gewesen. Als formelles\nund faktisches Organ der Gesellschaft sei er verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen,\ndass die Beiträge korrekt abgerechnet und pünktlich abgeliefert würden. Dies habe er\noffensichtlich unterlassen. Er habe damit rechnen müssen, dass die GmbH die Beiträge\nspäter nicht mehr würde abliefern können. Trotzdem habe er nicht dafür gesorgt, dass\nnur soviel Löhne ausbezahlt worden seien, wie darauf auch Beiträge hätten bezahlt\nwerden können. Auch habe er die zu tiefen Akontorechnungen für die Beiträge 2008\nnicht anpassen lassen, habe keine Reserven für die höheren Beiträge gebildet und\nnicht dafür gesorgt, dass die Jahresabrechnung 2008 rechtzeitig eingereicht werde.\nDurch diese Verletzung von AHV-Vorschriften habe der Beschwerdeführer die\nGesellschaft auf Kosten der Sozialwerke weitergeführt und den entstandenen Schaden\ngrobfahrlässig verursacht (act. G 3.1/223).\n\nB.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nB.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 21. Februar\n2011 mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Der\ngeltend gemachte Schaden sei nicht durch ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers\nzu Stande gekommen. Als dieser die Tätigkeit als Geschäftsführer übernommen habe,\nseien praktisch keine liquiden Mittel mehr vorhanden gewesen, die es ihm ermöglicht\nhätten, die Beitragszahlungen an die Beschwerdegegnerin zu leisten. Verantwortlich für\ndie finanzielle Führung der Gesellschaft sei C.___ gewesen. Dies ergebe sich auch aus\ndem Einvernahmeprotokoll des Konkursamtes. Nachdem der Schaden bei Amtsantritt\ndes Beschwerdeführers bereits eingetreten sei, habe der Beschwerdeführer diesen\nauch nicht mehr verursachen können. Mithin fehle es an einem adäquaten\nKausalzusammenhang (act. G 1).\n\nB.b Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2011 beantragt die Verwaltung Abweisung\nder Beschwerde. Zunächst sei festzustellen, dass sich die Beschwerde nur gegen den\nbundesrechtlichen Teil der Forderung richte, da der kantonalrechtliche Teil bereits\nrechtskräftig geworden sei. Materiell lasse sich die Behauptung, die Gesellschaft sei\nbeim Antritt des Beschwerdeführers als Geschäftsführer bereits insolvent gewesen,\nwiderlegen. Abgesehen davon, dass die Firma sogar noch neue Mitarbeiter eingestellt\nhabe, habe sie zwischen November 2008 und Februar 2009 wöchentliche\nBeitragsteilzahlungen von Fr. 1'500.-- geleistet. Der Beschwerdeführer hafte für die\nHandlungen der beauftragten Hartmann Treuhand AG (act. G 3).\n\n"}