Ausland erzielte Erwerbseinkommen der Beitragspflicht in der Schweiz unterliegt, zweifellos unrichtig. Gestützt auf die Steuerveranlagung für das Jahr 2005 durfte die Beschwerdegegnerin daher die Beiträge in der Verfügung vom 20. Juli 2010 neu festsetzen, zumal die Verjährung für die Beitragseinforderung gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten war. Bezüglich der Beiträge 2006 liegt wohl kein Wiedererwägungssachverhalt vor, weil die erste Beitragsverfügung vom 15. April 2008 (liegt nicht bei den Akten) eine Akontoverfügung war, zumal die Steuerveranlagung 2006 erst am 22. September 2008 erfolgte und gemeldet wurde (act. G 4.6 und G 4.2). 5.