4.2.2 Die Voraussetzung der Erheblichkeit ist mit Blick auf einen Differenzbetrag von knapp Fr. 18'000.-- (vgl. act. G 4.12) zu bejahen. Gleiches gilt auch für das Erfordernis der Zweifellosigkeit. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte in der ursprünglichen Verfügung lediglich das vom Beschwerdeführer in der Schweiz erzielte Erwerbseinkommen (act. G 4.1-2 und G 4.11). Dies ist mit Blick auf Art. 14a Abs. 2 VO und Art. 4 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 AHVV, wonach das gesamte im In- und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte