4.1 Die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG sind nicht erfüllt. Denn es fehlt vorliegend an prozessualrevisionsrechtlich relevanten Tatsachen oder Beweismitteln, die zur Zeit der Verfügung vom 20. März 2009 schon bestanden haben und welche die Beschwerdegegnerin unverschuldeterweise nicht in das frühere Verfahren einbringen konnte (vgl. SVR 1997 EL Nr. 36 S. 108 E. 3b/bb). 4.2 Wiedererwägungsweise darf ein Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG).