Was die Verfügung vom 20. Juli 2010 betreffend das Beitragsjahr 2005 anbelangt (act. G 4.12), so gilt es zu beachten, dass für diesen Zeitraum bereits eine in Rechtskraft erwachsene Verfügung besteht (Verfügung vom 20. März 2009, act. G 4.1-2). Die Beschwerdegegnerin hat bei ihrer Verfügung vom 20. Juli 2010 übersehen, dass formell rechtskräftig festgesetzte Beiträge nur dann zum Gegenstand einer neuen, anderslautenden Verwaltungsverfügung gemacht werden dürfen, wenn ein © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte