3.3 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass seine Rentenbezüge aufgrund seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit gekürzt würden (act. G 1, S. 4), vermag an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern. Denn der Beschwerdeführer verkennt bei seinem Standpunkt, dass die allfällige Kürzung seiner Rentenleistungen einzig der Verhinderung von Überentschädigungen dient und damit nicht im Zusammenhang mit der Beitragserhebung oder einer Versicherungspflicht steht.