Dies wird durch die vom Beschwerdeführer eingereichte Bezügemitteilung vom 1. August 2010 bestätigt. Aus der darin enthaltenen Rentenberechnung lässt sich nicht entnehmen, dass auf den Rentenleistungen sozialversicherungsrechtliche Beiträge erhoben werden, die zusammen mit den von der Beschwerdegegnerin erhobenen Beiträgen zu einer Doppelbelastung führen könnten.