qui, simultanément, est employée comme fonctionnaire ou personnel assimilé […]") bestätigt wird. Im Übrigen entspricht diese Auslegung auch dem Zweck der Art. 13 ff. VO, der in der Verhinderung von mit einer Doppelversicherung verbundenen doppelten Beitragsbelastung besteht (vgl. Steinmeyer, a.a.O., N 1 zu Art. 13). Bei pensionierten Beamten besteht zwangsläufig keine Gefahr einer doppelten Beitragsbelastung, da sie keinen Beamtenlohn mehr erzielen, auf dem vom (ehemaligen) Dienstherrenstaat Beiträge erhoben werden. Dies wird durch die vom Beschwerdeführer eingereichte Bezügemitteilung vom 1. August 2010 bestätigt.