KPMG, IES Newsletter, Februar 2010, S. 8: "Diese Vorschrift ist nur auf aktive Beamte, nicht auf Pensionäre anzuwenden."). Auch die Deutsche Rentenversicherung erteilt auf ihrer Internetseite "Rechtliche Arbeitsanweisungen und Gesetzestexte der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung sowie der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" folgende Auskunft: "Art. 14e VO regelt die Fälle einer gleichzeitigen Beschäftigung/Tätigkeit in einem oder mehreren Mitgliedstaaten neben einer Beamtentätigkeit" (Download unter: http://www.deutsche- rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=EWGV1408-71ART14ER1.2).