ausüben. Arbeiten sie nicht in ihrem Wohnsitzstaat, sind sie im Staat versichert, in dem sie die Haupttätigkeit ausüben (Art. 14a Abs. 2 VO). Eine Person, für die Art. 14 Abs. 2 und 3, Art. 14a Abs. 2, 3 und 4, Art. 14c lit. a oder Art. 14e VO gilt, wird für die Anwendung der nach diesen Bestimmungen bestimmten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Erwerbstätigkeit oder ihre gesamten Erwerbstätigkeiten im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats ausübte (Art. 14d Abs. 1 VO).