3.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG sind natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, versichert. Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Art. 13 Abs. 1 VO sieht die Unterstellung unter die Gesetzgebung eines einzigen Staates vor. Staatsangehörige der Schweiz oder der EU, die gleichzeitig in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten der EU oder in der Schweiz und der EU eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, sind in ihrem Wohnsitzstaat versichert, sofern sie einen Teil ihrer Erwerbstätigkeit dort