G 4.21) keine Gesichtspunkte vorbrachte, die im Einspracheentscheid einer vertieften Auseinandersetzung bedurft hätten. Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen. 3. In materieller Hinsicht ist für die Jahre 2005 und 2006 zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer in der Schweiz eine Versicherungspflicht bzw. Beitragspflicht besteht. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass auch nicht mehr aktive Beamte mit Blick auf Art. 14e VO von einer Versicherungspflicht in der Schweiz ausgenommen seien.