Anwendung finde (act. G 4.23). Es ist zwar einzuräumen, dass sich die Beschwerdegegnerin dabei knapp fasste, doch kommt es primär auf die Qualität der Aussage und nicht auf ihre Länge an. Die Beschwerdegegnerin legte hinreichend dar, weshalb aus ihrer Sicht der Tatbestand der fraglichen Norm nicht erfüllt sei. Des Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in den ebenfalls kurz begründeten Einsprachen vom 29. Dezember 2009 (act. G 4.4) und vom 26. Juli 2010 (act. G 4.15) sowie Stellungnahmen vom 20. Juli 2010 (act. G 4.14) und 27. August 2010 (act. G 4.21) keine Gesichtspunkte vorbrachte, die im Einspracheentscheid einer vertieften Auseinandersetzung bedurft hätten.