ist. Die Beschwerdegegnerin brachte im angefochtenen Einspracheentscheid vor, dass sie den fraglichen Art. 14e der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zuund abwandern (in der Fassung von Anhang II zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit [SR. 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO]) vorliegend nicht für anwendbar hält. Sie vertrat dabei den Standpunkt, dass diese Bestimmung lediglich auf aktive Beamte