Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2010, worin ausschliesslich die Einsprache vom 29. Dezember 2009 betreffend die Nachtragsverfügung für die Beiträge des Jahres 2006 vom 22. Dezember 2009 (act. G 4.4) und diejenige vom 26. Juli 2010 betreffend die Nachtragsverfügung für die Beiträge des Jahres 2005 vom 20. Juli 2010 (act. G 4.15) beurteilt wurden (act. G 4.23). Nicht Gegenstand des Einspracheentscheids und damit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die von der Beschwerdegegnerin in den Verfügungen vom 15. April 2008 (act. G 4.6-6) und vom 20. März 2009 (act. G 4.1-1) festgesetzten Beiträge für die Jahre 2003 und 2004. 2.