Derartige Doppelbelastungen sollten durch die genannte Verordnungsbestimmung gerade verhindert werden. Ferner rügt der Beschwerdeführer, dass der Einspracheentscheid mangelhaft begründet sei (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 25. Februar 2011 auf eine begründete Beschwerdeantwort und beantragt unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). B.c In der Eingabe vom 29. März 2011 hält der Beschwerdeführer an seiner Argumentation und dem gestellten Beschwerdeantrag fest (act. G 6). B.d Die Beschwerdegegnerin hat auf eine weitere Stellungnahme verzichtet (act. G 8). Erwägungen: 1.