B.a Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2010 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 25. Januar 2011. Der Beschwerdeführer beantragt dessen Aufhebung. Er führt im Wesentlichen aus, dass Art. 14e VO (EWG) 1408/71 keine Unterscheidung zwischen aktiven und Ruhestandsbeamten treffe. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin habe zur Folge, dass er durch Sozialabgaben des Wohnsitzstaates belastet werde, seine Bezüge also zum einen durch den Dienstherrenstaat gekürzt und zum anderen durch den Wohnsitzstaat zusätzlich der Sozialversicherungspflicht unterstellt würden. Derartige Doppelbelastungen sollten durch die genannte Verordnungsbestimmung gerade verhindert werden.