A.h Im Entscheid vom 14. Dezember 2010 vereinigte die Ausgleichskasse die Einsprachen vom 29. Dezember 2009 und vom 26. Juli "resp." 6. August 2010 und wies sie ab. Zur Begründung brachte sie vor, dass der geltend gemachte Art. 14e VO (EWG) 1408/71 nur anwendbar sei für Beamte in aktiver Stellung. Da der Versicherte keine aktive Beamtentätigkeit mehr ausübe, unterliege er somit nicht dieser Bestimmung. Vielmehr unterliege er den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet er wohne, was vorliegend die Schweiz sei. Für die Beitragshöhe sei das gesamte Erwerbseinkommen des Versicherten massgebend, also das in der Schweiz und in Deutschland erzielte (act. G 4.23). B.