A.f Gegen die Nachtragsverfügung vom 20. Juli 2010 betreffend die Beiträge für das Jahr 2005 erhob der Versicherte am 26. Juli 2010 Einsprache (act. G 4.15). In der vom Treuhänder verfassten ergänzenden Begründung, machte dieser geltend, dass die Nachtragsverfügung für das Jahr 2005 auf der Grundlage des steuerbaren Einkommens zu korrigieren sei (act. G 4.16). A.g Auf Nachfrage der Ausgleichskasse hin reichte der Versicherte zum Nachweis seiner Beamtenstellung die aktuellste Versorgungsberechnung des Kommunalen Versorgungsverbandes ein (Schreiben vom 27. August 2010, act. G 4.21).