A.e Im Schreiben vom 20. Juli 2010 bestritt der Versicherte, dass er in der Schweiz versicherungspflichtig sei. Er sei früher Bürgermeister der Stadt B.___ und als solcher Beamter im Sinn des deutschen Beamtengesetzes gewesen. Die Beamteneigenschaft bestehe grundsätzlich lebenslang, so dass seine (Alters-)Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen geregelt sei. Daneben bestünde keine Versicherungspflicht mehr in einem anderen Staat (act. G 4.14).