A.c Gegen die Nachtragsverfügung vom 22. Dezember 2009 erhob der Versicherte am 29. Dezember 2009 Einsprache und beantragte, dass die Nachtragsverfügung entsprechend dem steuerbaren Einkommen der Steuerveranlagung 2006 für die direkte Bundessteuer zu korrigieren sei (act. G 4.4). Gleichentags gelangte er an die Ausgleichskasse und verlangte, dass auch die Beitragsverfügungen für die Jahre 2003 bis 2005 entsprechend dem steuerbaren Einkommen zu korrigieren seien (act. G 4.6-5).