{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-08-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2011-3_2011-08-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4864&type=1563347022&cHash=e1f21d124bb5b7b5827a1203bd06ab52", "Checksum": "324e610a0878abf4e75f5a655090c0a5"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:30:06", "Num": ["AHV 2011/3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 04.08.2011 AHV 2011/3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 04.08.2011 AHV 2011/3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 04.08.2011 AHV 2011/3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 13 Abs. 1 und Art. 14a Abs. 2, Art. 14e der Verordnung (EWG) 1408/71 sowie Art. 4 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 AHVV. Ein nicht mehr aktiver deutscher Beamte ist für das gesamte in der Schweiz und Deutschland erzielte selbstständige Erwerbseinkommen in der Schweiz beitragspflichtig (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. August 2011, AHV 2011/3).\r\nBestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2011.\r\n \r\nPräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner,\r\na.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen\r\n \r\nEntscheid vom 4. 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August 2011, AHV 2011/3).\r\nBestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2011.\r\n \r\nPräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner,\r\na.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen\r\n \r\nEntscheid vom 4. August 2011\r\n \r\nin Sachen\r\n \r\nA.___,\r\nBeschwerdeführer,\r\n \r\ngegen\r\n \r\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,\r\nBeschwerdegegnerin,\r\n \r\nbetreffend\r\n \r\npersönliche Beiträge 2005 und 2006 (Beamte, Art. 14e VO 1408/71)\r\n \r\nSachverhalt:\n\n4.1 Die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG\nsind nicht erfüllt. Denn es fehlt vorliegend an prozessualrevisionsrechtlich relevanten\nTatsachen oder Beweismitteln, die zur Zeit der Verfügung vom 20. März 2009 schon\nbestanden haben und welche die Beschwerdegegnerin unverschuldeterweise nicht in\ndas frühere Verfahren einbringen konnte (vgl. SVR 1997 EL Nr. 36 S. 108 E. 3b/bb).\n\n4.2 Wiedererwägungsweise darf ein Versicherungsträger auf formell rechtskräftige\nVerfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos\nunrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2\nATSG).\n\n4.2.1 Ob die Unrichtigkeit im Sinn von Art. 53 Abs. 2 ATSG zweifellos ist, beurteilt sich\nnicht nach der Grobheit des Fehlers. Massgebend muss vielmehr das Ausmass der\nÜberzeugung sein, dass die bisherige Entscheidung unrichtig war. Mit dem Kriterium\nder Zweifellosigkeit wird dabei ein hoher Grad umschrieben. Es darf kein vernünftiger\nZweifel daran möglich sein, dass eine Unrichtigkeit vorliegt; es ist ein einziger Schluss -\neben derjenige auf eine Unrichtigkeit - möglich (Kieser, a.a.O., Art. 53 N 31 mit\nHinweisen). Eine Wiedererwägung kann des Weiteren nur dann vorgenommen werden,\nwenn die infrage stehende Korrektur erheblich ist. Eine erhebliche Bedeutung ist\ninsbesondere dann noch nicht anzunehmen, wenn ein Betrag von wenigen Hundert\nFranken auf dem Spiel steht (Kieser, a.a.O., Art. 53 N 33 f. mit Hinweisen auf die\nRechtsprechung).\n\n4.2.2 Die Voraussetzung der Erheblichkeit ist mit Blick auf einen Differenzbetrag von\nknapp Fr. 18'000.-- (vgl. act. G 4.12) zu bejahen. Gleiches gilt auch für das Erfordernis\nder Zweifellosigkeit. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte in der ursprünglichen\nVerfügung lediglich das vom Beschwerdeführer in der Schweiz erzielte\nErwerbseinkommen (act. G 4.1-2 und G 4.11). Dies ist mit Blick auf Art. 14a Abs. 2 VO\nund Art. 4 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 AHVV, wonach das gesamte im In- und\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAusland erzielte Erwerbseinkommen der Beitragspflicht in der Schweiz unterliegt,\nzweifellos unrichtig. Gestützt auf die Steuerveranlagung für das Jahr 2005 durfte die\nBeschwerdegegnerin daher die Beiträge in der Verfügung vom 20. Juli 2010 neu\nfestsetzen, zumal die Verjährung für die Beitragseinforderung gemäss Art. 16 Abs. 1\nAHVG zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten war. Bezüglich der Beiträge 2006\nliegt wohl kein Wiedererwägungssachverhalt vor, weil die erste Beitragsverfügung vom\n15. April 2008 (liegt nicht bei den Akten) eine Akontoverfügung war, zumal die\nSteuerveranlagung 2006 erst am 22. September 2008 erfolgte und gemeldet wurde\n(act. G 4.6 und G 4.2).\n\n5.\n\nIn betraglicher Hinsicht blieben die verfügten Beiträge der Jahre 2005 und 2006 im\nBeschwerdeverfahren unbestritten. Es ergeben sich aus den Akten keine Hinweise für\neine fehlerhafte Berechnung. Die Beschwerdegegnerin stützte die Beitragsberechnung\nauf die Steuermeldung der entsprechenden Jahre (zur Massgeblichkeit der\nSteuermeldungen für die Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens aus\nselbstständiger Erwerbstätigkeit vgl. Art. 9 Abs. 3 AHVG). Es ist nicht ersichtlich und\nwird auch nicht vom Beschwerdeführer dargetan, dass die zuständige Steuerbehörde\nauf die in den Akten liegenden Steuermeldungen für die Jahre 2005 und 2006\nzurückgekommen ist.\n\n6.\n\nNach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu\nerheben (Art. 61 lit. a ATSG).\n\nDemgemäss hat das Versicherungsgericht\n\nim Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP\n\nentschieden:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9\n"}