{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-08-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2011-3_2011-08-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4864&type=1563347022&cHash=e1f21d124bb5b7b5827a1203bd06ab52", "Checksum": "324e610a0878abf4e75f5a655090c0a5"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:30:06", "Num": ["AHV 2011/3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 04.08.2011 AHV 2011/3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 04.08.2011 AHV 2011/3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 04.08.2011 AHV 2011/3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 13 Abs. 1 und Art. 14a Abs. 2, Art. 14e der Verordnung (EWG) 1408/71 sowie Art. 4 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 AHVV. Ein nicht mehr aktiver deutscher Beamte ist für das gesamte in der Schweiz und Deutschland erzielte selbstständige Erwerbseinkommen in der Schweiz beitragspflichtig (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. August 2011, AHV 2011/3).\r\nBestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2011.\r\n \r\nPräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner,\r\na.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen\r\n \r\nEntscheid vom 4. August 2011\r\n \r\nin Sachen\r\n \r\nA.___,\r\nBeschwerdeführer,\r\n \r\ngegen\r\n \r\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,\r\nBeschwerdegegnerin,\r\n \r\nbetreffend\r\n \r\npersönliche Beiträge 2005 und 2006 (Beamte, Art. 14e VO 1408/71)\r\n \r\nSachverhalt:"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:30:06", "Checksum": "1f61f05d5dc616b8965bcaed77aecd1d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 04.08.2011 AHV 2011/3\nRegeste:\nArt. 13 Abs. 1 und Art. 14a Abs. 2, Art. 14e der Verordnung (EWG) 1408/71 sowie Art. 4 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 AHVV. Ein nicht mehr aktiver deutscher Beamte ist für das gesamte in der Schweiz und Deutschland erzielte selbstständige Erwerbseinkommen in der Schweiz beitragspflichtig (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. August 2011, AHV 2011/3).\r\nBestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2011.\r\n \r\nPräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner,\r\na.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen\r\n \r\nEntscheid vom 4. August 2011\r\n \r\nin Sachen\r\n \r\nA.___,\r\nBeschwerdeführer,\r\n \r\ngegen\r\n \r\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,\r\nBeschwerdegegnerin,\r\n \r\nbetreffend\r\n \r\npersönliche Beiträge 2005 und 2006 (Beamte, Art. 14e VO 1408/71)\r\n \r\nSachverhalt:\n\nist. Die Beschwerdegegnerin brachte im angefochtenen Einspracheentscheid vor, dass\nsie den fraglichen Art. 14e der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni\n1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und\nSelbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zuund abwandern (in der Fassung von Anhang II zum Abkommen zwischen der\nEuropäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der\nschweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit\n[SR. 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO]) vorliegend nicht für anwendbar hält. Sie\nvertrat dabei den Standpunkt, dass diese Bestimmung lediglich auf aktive Beamte\nAnwendung finde (act. G 4.23). Es ist zwar einzuräumen, dass sich die\nBeschwerdegegnerin dabei knapp fasste, doch kommt es primär auf die Qualität der\nAussage und nicht auf ihre Länge an. Die Beschwerdegegnerin legte hinreichend dar,\nweshalb aus ihrer Sicht der Tatbestand der fraglichen Norm nicht erfüllt sei. Des\nWeiteren gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in den ebenfalls kurz\nbegründeten Einsprachen vom 29. Dezember 2009 (act. G 4.4) und vom 26. Juli 2010\n(act. G 4.15) sowie Stellungnahmen vom 20. Juli 2010 (act. G 4.14) und 27. August\n2010 (act. G 4.21) keine Gesichtspunkte vorbrachte, die im Einspracheentscheid einer\nvertieften Auseinandersetzung bedurft hätten. Vor diesem Hintergrund ist eine\nVerletzung der Begründungspflicht zu verneinen.\n\n3.\n\nIn materieller Hinsicht ist für die Jahre 2005 und 2006 zu prüfen, ob für den\nBeschwerdeführer in der Schweiz eine Versicherungspflicht bzw. Beitragspflicht\nbesteht. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass auch nicht mehr aktive\nBeamte mit Blick auf Art. 14e VO von einer Versicherungspflicht in der Schweiz\nausgenommen seien.\n\n3.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG sind natürliche Personen, die in der Schweiz\neine Erwerbstätigkeit ausüben, versichert. Die Versicherten sind beitragspflichtig,\nsolange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Art. 13 Abs. 1 VO sieht\ndie Unterstellung unter die Gesetzgebung eines einzigen Staates vor. Staatsangehörige\nder Schweiz oder der EU, die gleichzeitig in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten der EU\noder in der Schweiz und der EU eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, sind in\nihrem Wohnsitzstaat versichert, sofern sie einen Teil ihrer Erwerbstätigkeit dort\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nausüben. Arbeiten sie nicht in ihrem Wohnsitzstaat, sind sie im Staat versichert, in dem\nsie die Haupttätigkeit ausüben (Art. 14a Abs. 2 VO). Eine Person, für die Art. 14 Abs. 2\nund 3, Art. 14a Abs. 2, 3 und 4, Art. 14c lit. a oder Art. 14e VO gilt, wird für die\nAnwendung der nach diesen Bestimmungen bestimmten Rechtsvorschriften so\nbehandelt, als ob sie ihre gesamte Erwerbstätigkeit oder ihre gesamten\nErwerbstätigkeiten im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats ausübte (Art. 14d Abs. 1\nVO). Beamte und ihnen gleichgestellte Personen, die im Rahmen eines Sondersystems\nfür Beamte in einem Mitgliedstaat versichert sind und gleichzeitig in einem anderen\nMitgliedstaat oder mehreren anderen Mitgliedstaaten eine abhängige Beschäftigung\nund/oder selbstständige Tätigkeit ausüben, unterliegen den Rechtsvorschriften des\nMitgliedstaats, in dem sie im Rahmen eines Sondersystems für Beamte versichert sind\n(Art. 14e VO).\n\n"}