Wird weiter berücksichtigt, dass der Beigeladene bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses per Ende Mai 2008 unbestritten als Unselbstständigerwerbender für die Beschwerdeführerin tätig gewesen ist und sich dessen Tätigkeit für "die Dauer unserer Personalrekrutierung" (act. G 3.1/2) für die Beschwerdeführerin nicht in ersichtlicher Weise geändert hat, so fehlen ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Beigeladene für die Beschwerdeführerin ab Juni 2008 aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht in selbstständigerwebender © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte