2.3 Bei seiner Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin gab der Beigeladene an, ca. Fr. 10'000.-- Anschaffungskosten für Werkzeuge aller Art ausgegeben zu haben. Dass er auch über ein ausgestattetes Werkstattfahrzeug verfüge, wie die Beschwerdeführerin in der Einsprache behauptete, gab der Beigeladene nicht an (act. G 3.1/19.