Die Beschwerdeführerin verkennt dabei allerdings, dass der sogenannte Vertrauensschutz nur gegenüber einer Behörde zur Anwendung gelangen kann. Dass sie dem Versicherten glaubte, als dieser beteuerte, er komme seinen administrativen Pflichten nach und es handle sich bei der Anerkennung seiner Selbstständigkeit bloss noch um eine reine Formsache, mag nachvollziehbar sein, fällt jedoch, da der Versicherte eine Privatperson ist, nicht in den Anwendungsbereich des in Erw. 1.3 dargestellten Vertrauensschutzes.