2.2 Die Beschwerdeführerin führt aus, sie habe in guten Treuen davon ausgehen können, dass der Versicherte selbstständig erwerbend war und es sich wohl nur noch um eine administrative Formsache handeln musste, um als solcher anerkannt zu werden, da sich der Versicherte nach eigenen Aussagen und gemäss Auskunft ihrer ehemaligen Treuhänderin bei der SUVA als selbstständig erwerbend gemeldet hatte.