2.1 Da über das Beitragsstatut des Beigeladenen für dessen Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin ab Juni 2008 bis anhin noch keine förmliche Verfügung ergangen ist, ist die Frage, ob es sich dabei um eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit handelt, im Rahmen dieser Beschwerde zu prüfen.