Gegenüber der Suva habe er sich ebenfalls dahingehend geäussert, dass er Werkzeuge und Maschinen nur zum Teil besitze. In seiner Anmeldung für Selbstständigerwerbende habe er zudem auch nicht angegeben, ein Firmenauto zu besitzen. Da die Merkmale unselbstständiger Erwerbstätigkeit überwiegen würden und weder der Versicherte noch die Einsprecherin Unterlagen, welche Gegenteiliges belegen würden, eingereicht hätten, sei von einer unselbstständigen Arbeitstätigkeit des Versicherten auszugehen und die Verfügung deshalb rechtens (act. G 1.1). B.