A.d Mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2010 wies die SVA St. Gallen die Einsprache ab. Der Versicherte habe kein spezifisches Unternehmerrisiko sowie Verlust-, Inkasso- und Delkredererisiko zu tragen gehabt. Er sei weisungsgebunden gewesen und auch die Tatsache, dass er auch noch für andere Auftraggeber tätig gewesen sei, vermöge an seiner sozialversicherungsrechtlichen Stellung nichts zu ändern. Seine Stellung gegenüber der Einsprecherin sei vergleichbar mit jemandem, der einem Teilzeiterwerb nachgehe.