Weiter habe der Versicherte seine eigene, voll funktionsfähige Werkstatt mit eigenem, vollausgestattetem Werkstattfahrzeug benutzt. Er habe nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses in gegenseitigem Einverständnis keinen Zugang zu firmeneigenen Materialien oder Einrichtungen gehabt (act. G 3.1/4).