Der Versicherte habe in den im Jahr 2008 nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses verbleibenden sieben Monaten bloss während ca. 193 Stunden bzw. ungefähr 1 ¼ Monaten für sie gearbeitet. Während der restlichen Arbeitszeit habe er, wie sie von ihren Lieferanten und Kunden vernommen habe, für andere Auftraggeber gearbeitet. Der Versicherte sei also bloss während ca. 17% seiner Normalarbeitszeit für sie und während 83% seiner Normalarbeitszeit für andere Auftraggeber tätig gewesen, mit welchen er auch als selbstständiger Handwerker abgerechnet habe.