Am 5. November 2008 überwies die SVA St. Gallen die Angelegenheit zur Abklärung an die Suva, da der Versicherte in einer Branche tätig sei, welche der Suva obligatorisch unterstellt sei, und bat den Versicherten, der Suva-Agentur die benötigten Unterlagen zuzustellen (act. G 3.1/23 sowie 24). Diese teilte dem Versicherten, seiner ehemaligen Arbeitgeberin und der SVA St. Gallen am 9. Februar 2009 mit, dass ihr eine Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Statuts aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht möglich sei und sie den Versicherten deshalb weiterhin als unselbstständig erwerbend betrachte (act. G 3.1/25).